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Услуги
Studium
Studium – die Ebene der Ausbildung, die auf die Entwicklung der Persönlichkeit der Studierenden, Hörer, ihrer intellektuellen und kreativen Fähigkeiten gerichtet ist und durch die eine spezielle theoretische und praktische Ausbildung zu erhalten ist. Sie wird mit der Qualifikation eines Spezialisten mit Hochschulabschluss, Master-Abschluss abgeschlossen.
Auf der ersten Stufe der Hochschulbildung ist die Ausbildung von Spezialisten mit der Verleihung der Qualifikation eines Spezialisten mit Hochschulabschluss vorgesehen, die über grundlegende und spezialisierte Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügen.
Auf der ersten Stufe der Hochschulbildung werden ein Bildungsprogramm der Hochschulbildung der ersten Stufe, das die Qualifikation eines Spezialisten mit Hochschulabschluss vorsieht, und ein Bildungsprogramm der Hochschulbildung der ersten Stufe, das die Qualifikation eines Spezialisten mit Hochschulabschluss vorsieht und mit Bildungsprogrammen der sekundären Berufsbildung integriert ist, umgesetzt.
Die Hochschulbildung der ersten Stufe berechtigt zur Fortsetzung der Ausbildung auf der zweiten Stufe der Hochschulbildung und zur Beschäftigung entsprechend der erhaltenen Spezialisierung (Richtung der Spezialisierung, Fachrichtung) und der zugewiesenen Qualifikation.
Dokumente
Dokumente des Bildungsministeriums der Republik Belarus
- Bildungsgesetzbuch der Republik Belarus
- Regelungen zur Versetzung, Wiederaufnahme und zum Ausschluss von Studierenden
- Regeln der Qualifikationsüberprüfung von Studierenden, Kadetten, Hörern bei der Beherrschung der Bildungsprogramme der Hochschulbildung
Lokale Rechtsakte
- Lernmethodische Empfehlungen für die Organisation der selbstständigen Arbeit von Studierenden
- Die Regelung zur aktuellen Bewertung von Studierenden bei der Beherrschung der Bildungsprogramme der I Stufe der Hochschulbildung
- Die Regelung zur Zwischenbewertung von Studierenden bei der Beherrschung der Bildungsprogramme der I Stufe der Hochschulbildung
- Die Regelung zum Praktikum der Studierenden der nicht pädagogischen Fachbereichen
- Die Regelung zum Feldpraktikum der Studierenden